Antrag der Initiative "Unsere Kirche soll in Berne bleiben"

Im Rahmen der Gemeindeversammlung am 20. April 2023 hat die Initiative "Unsere Kirche soll in Berne bleiben" den folgenden Antrag gestellt. Die Wiedergabe erfolgt im Originalwortlaut. Der Inhalt entspricht weder der Meinung noch dem Kenntnisstand des Kirchengemeinderats. Der Kirchengemeinderat erarbeitet derzeit eine Stellungnahme und wird diese nach Fertigstellung an dieser Stelle veröffentlichen.

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Wir bitten den KGR um ein Moratorium vor einer endgültigen Entscheidung zu Entpflichtung und Abriss der Friedenskirche mit folgendem

Antrag

Antragsteller: 

Annelie Dittmer

Heike und Uwe Johannsen

Almut Lenz

Henrik Lührs

Katrin Oestmann

Andreas und Kirsten Reimer

Norbert und Heike Schultz

Anke Sieg

Marianne Steinfeld

Die Gemeindeversammlung möge beschließen:

I. Im Hinblick auf den Beschluss des Kirchengemeinderates zur Aufgabe der Friedenskirche stellt die Gemeindeversammlung folgende Anfragen an den Kirchengemeinderat:

  1. Gibt es eine schriftliche Begründung zu dem Beschluss des Kirchengemeinderats und, wenn ja, wie lautet diese?

  2. Hat der Kirchengemeinderat Kriterien für den Erhalt oder die Aufgabe der Friedenskirche festgelegt, und wenn ja, wie lauten diese?

  3. Welche weiteren Grundlagen hat der Kirchengemeinderat bei seiner Entscheidung berücksichtigt?

  4. Hat der Kirchengemeinderat die Besucherzahlen der Gottesdienste in der Friedenskirche bei seiner Entscheidung berücksichtigt und, wenn ja, wie?

  5. Wie sind die durchschnittlichen Teilnehmerzahlen der Gottesdienste in der Friedenskirche und in der Erlöserkirche?

  6. Wie hoch sind die durch die Aufgabe der Friedenskirche monatlich sofort zu erzielenden Einsparungen?

  7. Gibt es eine Beschlusslage zum Thema „Fundraising“? Wenn ja, wie lautet der Beschluss? Wenn nein, plant der KGR das Thema „Fundraising“ auf die Tagesordnung zu setzen und z.B. mit professioneller Unterstützung, wie beispielsweise mit Hilfe der Organisationseinheit „Strategisches Fundraising der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ (vgl. https://www.fundraising-nordkirche.de/) in Farmsen-Berne ein Projekt auf den Weg zu bringen?

  8. Wie hoch sind die monatlichen Betriebskosten der Friedenskirche und wie setzen sich diese im Einzelnen zusammen?

  9. Welche weiteren Effekte hätte die Aufgabe der Friedenskirche auf den Haushalt der Gemeinde? Stünden die etwaigen Einsparungen der Gemeinde für den Haushalt vollständig und frei zur Verfügung oder würden sich auch die Einnahmen, insbesondere Zuweisungen durch den Kirchenkreis, verringern?

  10. Von welcher langfristigen Haushaltsentwicklung geht der Kirchengemeinderat aus und auf welcher Grundlage tut er dies? Welche Gemeindemitgliederentwicklung hat der Kirchengemeinderat seiner Planung zugrunde gelegt?

  11. Hat der Kirchengemeinderat bei seinem Beschluss berücksichtigt, dass bei einer Aufgabe der Friedenskirche Gemeindemitglieder die Gemeinde verlassen werden und, wenn ja, wie viele Austritte oder Abwanderungen in andere Gemeinden erwartet der Kirchengemeinderat?

  12. Für welche Zwecke bildet die Gemeinde Rücklagen und in welcher Höhe erfolgt dies jeweils?

  13. Ist bereits eine Rücklage für die möglichen Abrisskosten der Friedenskirche gebildet worden? Wie hoch werden diese eingeschätzt? Sind in der Friedenskirche Baustoffe verwendet worden, die einen Abriss komplizierter und damit teurer machen, als gewöhnlich, wie z.B. Asbest?

  14. Ist die Höhe der Rücklagenbildung gesetzlich, haushaltsrechtlich, oder kirchenrechtlich in der derzeitigen Höhe zwingend vorgeschrieben?

  15. Wäre der Haushalt der Gemeinde auch ohne die Rücklagenbildung in der derzeitigen Höhe defizitär?

  16. Gibt es Erbschaften und Spenden, die ausdrücklich für die Berner Friedenskirche bestimmt sind?

  17. Welche Maßnahmen hat der Kirchengemeinderat getroffen, um die derzeit in der Friedenskirche (bzw. am deren Standort) stattfindenden Angebote im Falle einer Schließung in der Erlöserkirche anzubieten? Sollen alle Angebote auch in der  Erlöserkirche stattfinden? Falls nein, welche Angebote soll es am Standort der Erlöserkirche nicht mehr geben?

  18. Der Kirchengemeinderat hat geplant, die Friedenskirche zu entwidmen. Nach geltendem Kirchenrecht ist dies (u.a.) nur dann zulässig, wenn eine „Umnutzung für eigene kirchliche Zwecke“ – wie z.B. eine Nutzung als Gemeindesaal oder als Übungsort für die Kirchenmusik - nicht in Betracht kommt. Warum ist dies aus Sicht des KGRs nicht der Fall?

  19. Welche Voraussetzungen müssten aus Sicht des KGRs gegeben sein, damit eine Umnutzung der Friedenskirche für eigene kirchliche Zwecke möglich wäre?

II. Die Gemeindeversammlung regt an, dass der Kirchengemeinderat die unter Ziffer I aufgeführten Anfragen in der nächsten oder übernächsten Ausgabe des Gemeindebriefs schriftlich beantwortet.

III. Die Gemeindeversammlung beantragt, im Anschluss an die Beantwortung der unter Ziffer I aufgeführten Anfragen eine weitere Gemeindeversammlung einzuberufen, um vor dem Hintergrund der aus den Antworten gewonnene Erkenntnissen weiter über den Beschluss zur Aufgabe/ den Abriss der Friedenskirche zu beraten.

IV. Die Gemeindeversammlung beantragt, den Beschluss vom 16.08.22 zur Aufgabe und zum Abriss der Friedenskirche aufzuheben.

V. Für den Fall, dass sich eine Mehrheit im KGR für den Beschluss nach Maßgabe der Ziffer IV. nicht findet, beantragt die Gemeindeversammlung vorsorglich, die Umsetzung des Beschlusses zur Aufgabe und zum Abriss der Friedenskirche auszusetzen (Moratorium), insbesondere weiter in der Friedenskirche Gottesdienste zu feiern und die Angebote in der Friedenskirche im bestehenden Umfang aufrecht zu erhalten und bestenfalls zu erweitern.

VI. Die Gemeindeversammlung beantragt, einen strukturierten, transparenten und ergebnisoffenen Diskussions- und Beratungsprozess mit der Gemeinde über die Entwicklung der Kirchengemeinde und die Zukunft der Friedenskirche zu initiieren. Dieser Prozess soll durch geeignete externe Fachleute unterstützt und begleitet werden. Dafür sollte der KGR einen Fachausschuss einsetzen, der paritätisch aus Mitgliedern des KGRs und Gemeindegliedern besetzt wird.

VII. Die Gemeindeversammlung beantragt, dass die Beschlüsse des KGRs und seiner Ausschüsse, die die Zukunft der Friedenskirche betreffen, auch dann der Gemeinde im Wortlaut zugänglich gemacht werden, wenn die Versammlung, in der sie gefasst werden, nicht öffentlich ist. Beantragt wird insbesondere, die Begründung des Entwidmungsbeschlusses, der nach geltendem Recht erkennen lassen muss, dass sich der KGR mit folgenden Aspekten auseinandergesetzt hat:

  1. Lage der Kirche in der Kirchengemeinde bzw. im Kirchenkreis,

  2. baukünstlerische Qualität und öffentliche Wirkung der Kirche,

  3. historische, städtebauliche und sozio-kulturelle Bedeutung der Kirche,

  4. Akzeptanz der Kirche durch Gemeinde und Bevölkerung,

  5. finanzielle Situation der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises,

  6. Baugeschichte der Kirche, baulicher Zustand, Bauunterhaltungsbedarf, Investitionsbedarf,

  7. Bewertung des sonstigen Gebäudebestandes der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises,

  8. Verhältnis Wohnbevölkerung/Gemeindezugehörigkeit/ Intensität der Kirchennutzung,

  9. Nachbargemeinden, übergemeindliche Aspekte,

  10. grundstücksrechtliche Situation.

der Gemeinde zugänglich zu machen, falls ein solcher Beschluss vom KGR bereits gefasst worden ist oder gefasst werden wird.

Begründung:

Wir sind in tiefer Sorge um die Zukunft unserer Gemeinde.

Der Beschluss des Kirchengemeinderats zur endgültigen Aufgabe der Friedenskirche kam für viele Gemeindemitglieder unerwartet. Über einen möglichen Abriss der Friedenskirche wurde zum ersten Mal auf der KGR-Sitzung vom 17.6.2022 gesprochen, eine Sondersitzung zur Suche nach Möglichkeiten der  Erhaltung fand Ende Juni statt. Der Beschluss zum Abriss der Berner Friedenskirche wurde auf der KGR-Sitzung am 16. August 2022 gefasst, die Gründe für die  Entscheidung wurden auf der
Gemeindeversammlung am 25. September 2022 genannt. Bei der Einladung zur Versammlung - auf der Homepage und angekündigt bei den Gottesdiensten im September - wurde nur allgemein von Weiterentwicklung kirchlicher Gebäudeplanung Lienaustrasse gesprochen, es gab keinen Hinweis auf den Kirchenabriss.

Dass eine endgültige Entscheidung bereits jetzt erfolgen würde, war also vorher nicht bekannt gemacht worden. Die Kirchengemeinde ist zu dem Beschluss des Kirchengemeinderats nicht gehört worden. Viele Gemeindemitglieder sind bestürzt, betroffen, enttäuscht und auch verärgert darüber, dass „über ihren Kopf hinweg“ entschieden wurde, ohne die Gemeinde in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Die Friedenskirche ist nicht nur – wie jede christliche Kirche - ein sichtbares Zeichen, dass Gott Wohnung unter uns Menschen nimmt, sie ist nicht nur ein Wahrzeichen des Glaubens hier in Farmsen-Berne verbunden mit einer hohen kulturellen Bedeutung, sondern außerdem ein lebendiger, fröhlicher und aktiver Teil unserer Gemeinde. Sonntags feiern hier viele Gemeindeglieder gemeinsam Gottesdienst. Der Beschluss zur Aufgabe der Friedenskirche nimmt vielen ihre kirchliche Heimat. Es ist vollkommen unklar, ob und gegebenenfalls in welcher Form die vielfältigen Angebote in der Friedenskirche auch an dem dann verbleibenden einzigen Standort der Erlöserkirche aufrecht erhalten bleiben würden.

Wenn der aktuell gefasste für die Gemeinde überraschende Beschluss zur Aufgabe bzw. zum Abriss der Friedenskirche, jetzt einfach weiter umgesetzt wird, droht unserer Gemeinde schwerer Schaden. Gemeindemitglieder würden sich enttäuscht von unserer Kirche abwenden. Ehrenamtliche würden ihr Engagement verbittert einstellen. Unsere Gemeinde wird schwächer und nicht stärker. Um dies zu verhindern, muss der Beschluss zur Aufgabe und zum Abriss der Friedenskirche aufgehoben werden. Wenigstens aber muss die Umsetzung des Beschlusses ausgesetzt werden. Die Gemeinde muss dann in einen Prozess der Beratung über die Zukunft dieser Gemeinde eng eingebunden werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob beispielsweise Drittmittel zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinde durch Fundraising-Projekte generiert werden können, bevor Maßnahmen getroffen werden, die unumkehrbar sind. Dieser Weg muss transparent und ergebnisoffen beschritten werden und die Kirchengemeinde in Farmsen-Berne sollte sich bei so wichtigen und schwerwiegenden Entscheidungen, wie sie anstehen, von den Fachleuten unterstützen lassen, die es für genau diese Situationen in der Nordkirche gibt.

Die schwierige Situation in der sich unsere Gemeinde jetzt befindet ist auch eine Chance. Nur wenn wir alle gemeinsam alle Tatsachen kennen und beraten, wenn wir alle gemeinsam überlegen, wie die Zukunft unserer Gemeinde in Farmsen-Berne aussehen soll, und wenn wir alle gemeinsam am Ende entscheiden, werden wir am Ende stärker sein.

Im Einzelnen:

Zu Ziffer I (Anfragen an den Kirchengemeinderat):

Die tatsächlichen Erwägungen, die dem Beschluss des Kirchengemeinderats zugrunde liegen sind der Gemeinde nicht ausreichend erläutert worden.

Artikel 34 der Verfassung unserer Nordkirche gibt der Gemeindeversammlung die Befugnis Anfragen an den Kirchengemeinderat zu stellen. Mit Ziffer I dieses Antrags machen wir von dieser Befugnis Gebrauch und stellen die Fragen, die bislang unbeantwortet geblieben sind.

Zu Ziffer II (Erklärung im Gemeindebrief):

Im Interesse einer transparenten Diskussion, sollten die offenen Fragen für alle Gemeindemitglieder im Gemeindebrief beantwortet und erläutert werden. Nur so ist sichergestellt, dass alle Gemeindemitglieder die Möglichkeit haben sich zu informieren, eine Meinung zu bilden und an dem Diskussions- und Entscheidungsprozess teilzuhaben.

Artikel 34 der Verfassung unserer Nordkirche gibt der Gemeindeversammlung die Befugnis Anregungen an den Kirchengemeinderat zu stellen. Mit Ziffer II dieses Antrags machen wir von dieser Befugnis Gebrauch und regen an, dass der Kirchengemeinderat alle offenen Fragen zur Friedenskirche transparent für alle im Gemeindebrief beantwortet.

Zu Ziffer III (Diskussion der Ergebnisse in der Gemeindeversammlung):

Eine so wichtige Entscheidung wie die mögliche Aufgabe einer Kirche muss in der Gemeindeversammlung diskutiert werden. Nur so haben alle Gemeindemitglieder die Möglichkeit an der Diskussion und Entscheidung teilzuhaben und von den Befugnissen der Gemeindeversammlung Gebrauch zu machen. Sobald die offenen Fragen beantwortet sind, sollte daher erneut die Gemeindeversammlung tagen, um die Ergebnisse und das weitere Vorgehen zu beraten.

Nach Artikel 35 der Verfassung unserer Nordkirche ist die Gemeindeversammlung auf Antrag einer Anzahl von Gemeindemitgliedern einzuberufen, die mindestens ein Dreifaches der Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates beträgt. Mit der Unterstützung dieses Beschlusses durch eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern werden die Unterstützer von dieser Befugnis Gebrauch machen.

Zu Ziffern IV und V (Wenigstens Aussetzung des Beschlusses zur Aufgabe und zum Abriss der Friedenskirche):

Bevor die Gemeinde Gelegenheit hatte sich alle vorhandenen Informationen anzuschauen, über die Zukunft der Gemeinde zu beraten und über den Fortbestand der Friedenskirche gemeinsam zu entscheiden, darf der Beschluss zur Aufgabe von der Friedenskirche nicht umgesetzt werden. Mit Ziffer V dieses Antrags soll daher wenigstens ein Moratorium erreicht werden, dass der Gemeinde Gelegenheit gibt, gehört zu werden.

Artikel 34 der Verfassung unserer Nordkirche gibt der Gemeindeversammlung die Befugnis Anträge an den Kirchengemeinderat zu stellen. Mit den Ziffer IV und V dieses Antrags machen wir von dieser Befugnis Gebrauch und beantragen, dass der Kirchengemeinderat die Umsetzung des Beschlusses zur Aufgabe der Friedenskirche aussetzt, bis der bislang versäumte Diskussions- und Entscheidungsprozess in der Gemeinde nachgeholt werden konnte.

Zu Ziffer VI (Gemeinsamer Diskussions- und Beratungsprozess mit Unterstützung durch Fachleute der Nordkirche):

Die Entscheidung über die etwaige Aufgabe einer Kirche ist sehr komplex. Viele Faktoren sind zu berücksichtigen. Auch die Organisation eines Diskussionsprozesses mit der ganzen Gemeinde ist nicht einfach. Zudem sind durch die bisherige Diskussion in unserer Gemeinde bei einigen „die Fronten verhärtet“ oder das Vertrauen beeinträchtigt. Die Gemeinde sollte sich daher externe Unterstützung durch Fachleute suchen, die es für genau solche Probleme und Prozesse in unserer Nordkirche gibt.

Zu Ziffer VII. (Transparenz, Offenlegung der Beschlüsse)

Sitzungen des Kirchengemeinderates sind nicht immer öffentlich. Nur so kann den größtenteils ehrenamtlichen Kirchenvorstandsmitgliedern eine freie und offene Diskussion in geschütztem Rahmen ermöglicht werden. Das ist richtig und sinnvoll.

Auch Beschlüsse, sofern sie, z.B. Personalangelegenheiten oder Grundstücksgeschäfte betreffen oder die  persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelner berühren, dürfen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber der Kirchengemeindeordnung (vgl. Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012) bringt allerdings die Erwartung zum Ausdruck, dass der Kirchengemeinderat seine Arbeit nach Möglichkeit transparent macht und der interessierten Gemeinde oder anderen Interessierten sogar eine Teilnahmemöglichkeit an den Entscheidungen eröffnet.

Die Entwidmung einer Kirche ist eine derart weitreichende Entscheidung für eine Gemeinde, dass sie unter keinen Umständen „ad hoc“ und ohne Begründung erfolgen darf. Der Verordnungsgeber der Entwidmungsverordnung hielt es sogar für erforderlich einen Katalog von  Gesichtspunkten aufzunehmen, die im Verlauf der Begründung detailliert „abzuarbeiten“, zu berücksichtigen sind. Um eine drohende Spaltung oder ein Auseinanderbrechen unserer Gemeinde zu verhindern, erscheint es unabdingbar, dass die Gemeinde der Argumentation des KGRs, die Friedenskirche  zu entwidmen, folgen, bestenfalls verstehen und gutheißen kann. Dafür ist es aber wiederum unerlässlich, dass diese Argumentation offengelegt wird. Sind die Qualifizierung der Beschlüsse zur Friedenskirche (nicht zwingend auch die Sitzungen, in denen die Beschlüsse gefasst werden) „geheim“, insbesondere mit Blick auf die Entwidmung, schüren Misstrauen in die Arbeit des KGRs und führen zu Verdruss. Das darf nicht sein.

Artikel 34 der Verfassung unserer Nordkirche gibt der Gemeindeversammlung die Befugnis Anträge an den Kirchengemeinderat zu stellen. Mit Ziffer IV dieses Antrags machen wir von dieser Befugnis Gebrauch und beantragen, dass der Kirchengemeinderat einen Diskussions- und Beratungsprozess mit der Unterstützung dieser Fachleute initiiert und die Beteiligung der Gemeinde organisiert.

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